Satzung

Satzung des Vereins

Bundes-Netzwerk Europaschule e. V.

Satzung vom 5. Nov. 2004, geändert am 20.09.2005, geändert am 24.02.2006, zuletzt geändert am 17.12.2021

 

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „Bundes-Netzwerk Europaschule“ e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Dessau Elballee 162 06846 Dessau.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dessau eingetragen.

 

§2 Zweck

Der Verein fördert den Prozess der europäischen Integration im Bereich der Bildung und versteht sich als Beratungsgremium für Organe des Bundes und der Länder.

Das Zusammenwirken der Europaschulen in der Bundesrepublik Deutschland zielt auf

  • die Verbesserung der Zusammenarbeit und Verständigung von Menschen verschiedener Herkunft, Nationalität und Kultur insbesondere in Europa,
  • die Entwicklung der Qualität von Schule durch länderüber­greifenden Erfahrungsaustausch
  • die Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen für schulische und außerschulische Einrichtungen, die sich für die Stärkung der europäischen Dimension in Schule, Hochschule und Gesellschaft engagieren.
  • das Entwickeln von einheitlichen Bildungsstandards für die Europaschulen im Rahmen der Europäischen Dimension sowohl im Unterricht als auch im außerschulischen Angebot.

Damit wir die Weiterentwicklung der Schulen und außerschulischen Einrichtungen mit europäischen und internationalem Profil gefördert und die europäische und internationale Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung, Fort - und Weiterbildung gestärkt.

 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§5 Mitgliedschaft

Die Gründer des Vereins sind die ersten Mitglieder.

Weitere Mitglieder können jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden, von denen zu erwarten steht, dass sie den in §2 niedergelegten Zweck des Vereins unterstützen und fördern.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) durch Tod;
  2. b) durch Austritt zum Jahresende, der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand zu erklären;
  3. c) durch Ausschluss.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.

 

§6 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Jahr für natürliche Personen 40 €. Juristische Personen zahlen einen Mitgliedsbeitrag nach Selbsteinschätzung, mindestens jedoch den Jahresbeitrag für natürliche Personen.

Der Mitgliederbeitrag kann in der Mitgliederversammlung zeitgemäß angepasst werden.

Beitragsfrei können Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen und ähnliche Einrichtungen als Mitglieder aufgenommen werden. Dies liegt im Ermessen des Vorstandes.

 

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

 

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung

 

§9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schatzmeister, einem Schriftführer/in sowie je einem Beisitzer aus den Mitgliedsbundesländern.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören die Beisitzer nicht an.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes

(2)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern vertreten.

(3)

Der geschäftsführende Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.

(4)

Der geschäftsführenden Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Vereins und einen Kassenbericht zu geben.

(5)

Zur Verwirklichung seiner Ziele ist der Verein auf Beihilfen und Spenden angewiesen. Der geschäftsführenden Vorstand entscheidet über die Annahme.

(6)

Der geschäftsführende Vorstand wird durch den 1.Vorsitzenden oder einen Stellvertreter einberufen. Die Einladung hat acht Tage vorher schriftlich unter Mit­teilung der Tagesordnung zu erfolgen. Der geschäftsführenden Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind. Der geschäftsführenden Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Sitzungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen und von dem Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied, jeder Beisitzende erhält ein Protokoll.

 

§10: Vergütungen für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§11 Die Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
  2. Entlastung des gesamten geschäftsführenden Vorstandes,
  3. Wahl des neuen geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
  5. jede Änderung der Satzung,
  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
  7. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt haben. Der geschäftsführenden Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

§12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.

 

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Landesverein „EURO-Begegnung“ e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen am 05. November 2004 in der Mitgliederversammlung in der Sachsen-Anhaltischen Vertretung beim Bund, Luisenstr. 18, Berlin

Anlage

(Gründungsmitglieder)