Satzung

BUNDES-NETZWERK-EUROPASCHULE e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: „Bundes-Netzwerk Europaschule“ e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in der Europaschule Bornheim in 53332 Bornheim, Goethestraße 1. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

 

§ 2 Zweck

Der Verein fördert den Prozess der europäischen Integration im Bereich der Bildung und versteht sich als Beratungsgremium des Bundes und der Länder.

Das Zusammenwirken der Europaschulen in der Bundesrepublik Deutschland zielt auf

  • die Verbesserung der Zusammenarbeit und Verständigung von Menschen verschiedener Herkunft, Nationalität und Kultur insbesondere in Europa,
  • die Entwicklung der Qualität in den Europaschulen durch länderüber­greifenden Erfahrungsaustausch
  • die Schaffung von günstigen Rahmenbedingungen für schulische und außerschulische Einrichtungen, die sich für die Stärkung der europäischen Dimension in Schule, Hochschule und Gesellschaft engagieren.
  • das Entwickeln von einheitlichen Bildungsstandards für die Europaschulen im Rahmen der Europäischen Dimension im Unterricht als auch im außerschulischen Angebot.

Damit wird die Weiterentwicklung der Schulen und außerschulischen Einrichtungen mit europäischen und internationalem Profil gefördert und die europäische und internationale Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung, Fort - und Weiterbildung gestärkt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Die Gründer des Vereins sind die ersten Mitglieder. Weitere Mitglieder können jede natürliche Personen, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, aber auch jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden, von denen zu erwarten steht, dass sie den in §2 niedergelegten Zweck des Vereins unterstützen und fördern. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod;

b) durch Austritt zum Jahresende, der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand zu erklären.

c) durch Ausschluss

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Auf Vorschlag der Mitgliederversammlung können Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernannt werden, die jedoch keine Rechte wie die aktiven Mitglieder besitzen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Jahr: für natürliche Personen: 30.00 €, juristische Personen zahlen einen Mitgliedsbeitrag nach Selbsteinschätzung - mindestens jedoch den Jahresbeitrag für natürliche Personen. Der Mitgliedsbeitrag kann in der Mitgliederversammlung zeitgemäß angepasst werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung,

3. die Kassenprüfer.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem (einer) Vorsitzenden, zwei StellvertreterInnen, einem Schatzmeister/in, einem Schriftführer/in sowie je einem Beisitzer/in aus den Mitgliedsbundesländern. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören die Beisitzer nicht an. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern vertreten.

(3) Der geschäftsführende Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.

(4) Der geschäftsführende Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Vereins und einen Kassenbericht zu geben.

(5) Zur Verwirklichung seiner Ziele ist der Verein auf Beihilfen und Spenden angewiesen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Annahme.

(6) Der geschäftsführende Vorstand wird durch den 1.Vorsitzenden/in oder einen Stellvertreter/in einberufen. Die Einladung hat 14 Tage vorher schriftlich - auch per E-Mail möglich - unter Mit­teilung der Tagesordnung zu erfolgen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen und von dem Vorsitzenden und Schriftführer/in zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied, jeder Beisitzende erhält ein Protokoll.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich - auch per E-Mail möglich - unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
  2. Entlastung des gesamten geschäftsführenden Vorstandes,
  3. Wahl des neuen geschäftsführenden Vorstandes. Der geschäftsführende Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in einem gesonderten Wahlgang zu erfolgen. Die Funktionsverteilung im neuen geschäftsführenden Vorstand erfolgt unmittelbar nach dem Wahlakt in einer konstituierenden Sitzung und wird sofort der Mitgliederversammlung mitgeteilt.
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
  5. Jede Änderung der Satzung,
  6. Entscheidung über die eingereichten Anträge,
  7. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt haben. Der geschäftsführende Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

 

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltung gelten als ungültige Stimme.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Landesverein „EURO - Begegnung“ e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen am 05. November 2004 in der Mitgliederversammlung in der Sachsen-Anhaltischen Vertretung beim Bund in 10117 Berlin, Luisenstraße 18

Vereinsdaten

Vereinsregister: Amtsgericht Dessau

Geschäftsstelle

Reg.Nr. 31585

Goethestraße 1

Vereinskto: Sparkasse Wittenberg

53332 Bornheim

Kto: 310 956

 

BLZ: 805 501 01

 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 05. November 2004 in der Gründungsversammlung in der Sachsen-Anhaltinischen Vertretung beim Bund in Berlin, Luisenstraße 18, beschlossen und am 06.03.2015 bei der Mitgliederversammlung in Dessau geändert. Mit der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn tritt die geänderte Satzung in Kraft.